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§ 83 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 83 zur Fussnote [1] Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

(1) 1Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend,

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