Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

§ 219a zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

Alle Fassungen anzeigen

§ 219a zur Fussnote [1] Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ STGB

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen