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§ 59d zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 59d zur Fussnote [1] Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen

1Pharmakologisch wirksame Stoffe, die 1.als verbotene Stoffe in Tabelle 2 des

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