§ 103[1] Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
(1) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 sind die §§ EEG § 63 bis EEG § 69 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.§ EEG § 64 Absatz EEG § 64 Absatz 1 Nummer 3 ist für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage war, eine gültige Bescheinigung nach § EEG § 64 Absatz EEG § 64 Absatz 3 Nummer 2 zu erlangen.2.§