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§ 104 [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

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§ 104 zur Fussnote [1] Weitere Übergangsbestimmungen

(1) 1Für Anlagen und KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind und mit einer technischen Einrichtung nach § EEG2009 § 6 Absatz EEG2009 § 6 Absatz 1 oder Absatz EEG2009 § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des am 31. Juli 2014 geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestattet werden mussten, ist § EEG § 9 Absatz EEG § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 rückwirkend anzuwenden. 2Ausgenommen

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