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§ 1 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 1 zur Fussnote [1] Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach 1.dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember

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