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§ 102 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 102 zur Fussnote [1] Allgemeiner Rentenwert (Ost)

(1) 1Bis zum 30. Juni 2024 wird ein allgemeiner Rentenwert (Ost) zur Fussnote [2] für die Ermittlung des Monatsbetrags der Renten gebildet.

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