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Art. 2 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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Art. 2 zur Fussnote [1] Berechtigte

(1) 1Anspruch auf Familiengeld hat, wer 1.seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat,2.mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und3.dieses

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