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§ 6b zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 6b Abweichende Bestimmungen für Schulen in Stadt- und Landkreisen mit besonders hohen Inzidenzwerten

Für Schulen, die in einem Stadt- oder Landkreis liegen, in dem die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts im Durchschnitt in den vergangenen

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