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§ 2 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 2 zur Fussnote [1] Berichtspflicht

(1) 1Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger

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