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§ 3d zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 3d zur Fussnote [1] Begriffsbestimmungen für Videosharingplattform-Dienste

(1) Im Sinne dieses Gesetzes 1.sind Videosharingplattform-Dienstea)Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die

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