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§ 3e zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 3e zur Fussnote [1] Für Videosharingplattform-Dienste geltende Vorschriften

(1) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten gilt dieses Gesetz, sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.

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