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§ 23 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 23 zur Fussnote [1] Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes

(1) 1Die monatlichen Höchstbeträge

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