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§ 3a zur Fussnote [1] [aufgehoben]

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§ 3a zur Fussnote [1] Meldepflicht

(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den Absätzen 2 bis 5 vorhalten. (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss

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