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§ 5a zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 5a zur Fussnote [1] Auskünfte für wissenschaftliche Forschung

(1) Forscher im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person, die wissenschaftliche Forschung betreibt. (2) Ein Forscher kann vom Anbieter eines sozialen Netzwerks qualifizierte Auskünfte verlangen über 1.den Einsatz und die konkrete

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