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§ 9a zur Fussnote [1] [aufgehoben]

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§ 9a zur Fussnote [1] Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

(1) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften,

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