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§ 9b zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 9b zur Fussnote [1] Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

(1) 1Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung anordnen, um zu verhindern, dass über Gelder oder wirtschaftliche

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