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§ 9c zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 9c zur Fussnote [1] Modalitäten der Sicherstellung

(1) 1Nach § AUSSWIRTG § 9b Absatz AUSSWIRTG § 9B Absatz 1 oder AUSSWIRTG § 9B Absatz 2 sichergestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu nehmen. 2Lässt

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