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Art. 5b [nicht mehr belegt]

Art.

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Art. 5b zur Fussnote [1] Besondere staatliche Behörden für Gesundheit

(1) 1Die gerichtsärztlichen Dienste sind sachverständige Behörden für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern. 2Gerichtsärztliche

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