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§ 10 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 10 zur Fussnote [1] Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen

(1) 1Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § STROMSTG § 9 Absatz STROMSTG § 9 Absatz 2 oder Absatz STROMSTG § 9 Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. 2Eine nach § STROMSTG § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. 3Die Steuer

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