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AuslG
Gesamte Vorschrift
AuslG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Zweiter Abschnitt Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (§§ 5 - 35)
4. Aufenthaltsbefugnis (§§ 30 - 35)
§ 30 Aufenthaltsbefugnis
§ 31 Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige
§ 32 Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden
§ 32a Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen
§ 33 Übernahme von Ausländern
§ 34 Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis
§ 35 Daueraufenthalt aus humanitären Gründen
Ausländergesetz | BUND
AuslG: § 35 Daueraufenthalt aus humanitären Gründen
galt bis: 31.12.2004
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