Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen
[Bayerisches Beamtengesetz] | BAY
BayBG: Art. 86 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen
Rechtsstand: 01.01.2026