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BayEBG
Gesamte Vorschrift
BayEBG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
II. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, Anschlußbahnen und Bergbahnen (Art. 2 - 22)
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Anschlußbahnen (Art. 20 - 22)
Art. 20 Gestattung von Anschlüssen
Art. 21 Personenbeförderung und öffentlicher Verkehr auf Anschlußbahnen
Art. 22 Grubenanschlußbahnen
Bayerisches Eisenbahn- und Bergbahngesetz | BAY
BayEBG: Art. 22 Grubenanschlußbahnen
galt bis: 31.07.1998
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