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Gesetz über die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a und Nr. 21 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes – Mehrwertsteuer – (Umsatzsteuer-Bescheinigungsgesetz) zur Fussnote [1]

Vom 18. Dezember

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