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Artikel 8 Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.§ 1 wird wie folgt geändert:a)Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa)In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2 und § 275“ durch die Angabe „§§ 266 und 275“ ersetzt.bb)In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie von der Anwendung ab,“ durch die Wörter „Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch,“ ersetzt.cc)Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:„ Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen. “b)In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.2.In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a und 2“ und werden die Wörter „Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 4 und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2“

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