§ 29 Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst und den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement
Finanzausgleichsgesetz | BW
FAG: § 29 Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst und den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement
Rechtsstand: 01.01.2026