FAO
- FAO
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Erster Teil Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt (§§ 1 - 16)
- Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung (§§ 2 - 16)
- § 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
- § 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
- § 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
- § 4a Schriftliche Leistungskontrollen
- § 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
- § 6 Nachweise durch Unterlagen
- § 7 Fachgespräch
- § 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
- § 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
- § 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
- § 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht
- § 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
- § 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
- § 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht
- § 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht
- § 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
- § 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- § 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht
- § 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht
- § 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht
- § 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht
- § 14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz
- § 14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht
- § 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht
- § 14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht
- § 14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht
- § 14m Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Agrarrecht
- § 14n Nachzuweisende besondere Kenntnisse im internationalen Wirtschaftsrecht
- § 14o Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht
- § 14p Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Migrationsrecht
- § 14q Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sportrecht
- § 15 Fortbildung
- § 16 Übergangsregelung
- Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung (§§ 2 - 16)