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Fahrerlaubnis-Verordnung | BUND
FeV: § 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
Rechtsstand: 11.10.2024