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Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a)Die Angabe zu Kapitel 5d wird wie folgt gefasst:„5d. Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung “.b)Die Angabe zu § 46i wird wie folgt gefasst:„§ 46i Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente, Kosten der Aussonderung “.c)Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:„§ 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 “.d)Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst:„§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU)

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