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Artikel 5 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes

Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a)Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:„§ 5a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 “.b)Nach der Angabe zu § 69 werden die folgenden Angaben eingefügt:„Abschnitt 6 Besondere Vorgaben bei qualifizierter Kryptoverwahrung § 69a Vermögenstrennung “.c)Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe eingefügt:„§ 81a Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung “.d)Nach der Angabe zu

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