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Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:„§ 15a Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst

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