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DesignG
Gesamte Vorschrift
DesignG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Abschnitt 13 Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen (§§ 66 - 71)
§ 66 Anwendung dieses Gesetzes
§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung
§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung
§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse
§ 70 Nachträgliche Schutzentziehung
§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung
Designgesetz | BUND
DesignG: § 71 Wirkung der internationalen Eintragung
Rechtsstand: 14.11.2025
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