KaffeeStV
- KaffeeStV
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Abschnitt 16 Zu § 21 des Gesetzes (§§ 31 - 34)
- § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
- § 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
- § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
- § 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat