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EQG M-V
Gesamte Vorschrift
EQG M-V
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Teil 4 Teilstationäre Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, betreute Wohngruppen und Trainingswohngruppen (§ 16)
§ 16 Teilstationäre Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, betreute Wohngruppen und Trainingswohngruppen
Einrichtungenqualitätsgesetz | MV
EQG M-V: § 16 Teilstationäre Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, betreute Wohngruppen und Trainingswohngruppen
galt bis: 31.12.2025
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