Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a)Der Angabe zu § 30 werden ein Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.b)In der Angabe zur Überschrift des Fünften Abschnittes des Vierten Kapitels werden nach dem Wort „Betreuungsbedarf“ ein Komma und die Wörter „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ eingefügt.c)Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:„§ 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung “.d)Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst:„§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung “.e)In der Angabe zur Überschrift des Vierten Abschnittes des Siebten Kapitels werden die Wörter „und Qualitätssicherung“ gestrichen.f)In der Angabe zu § 87b werden die Wörter „Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf“ durch die Wörter „zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.g)Die folgenden Angaben werden angefügt:„Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds § 131 Pflegevorsorgefonds § 132 Zweck des Vorsorgefonds § 133 Rechtsform § 134 Verwaltung und Anlage der Mittel § 135 Zuführung der Mittel § 136 Verwendung des Sondervermögens § 137 Vermögenstrennung § 138 Jahresrechnung § 139 Auflösung “.2.In § SGB_XI § 7 Absatz SGB_XI § 7 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen