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WOLRiG
Gesamte Vorschrift
WOLRiG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Teil 3 Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat (§§ 27 - 35)
Abschnitt 2 Wahl zum Präsidialrat bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat (§ 35)
§ 35 Entsprechende Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
[Wahlordnung zum Landesrichtergesetz] | RPF
WOLRiG: § 35 Entsprechende Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
Rechtsstand: 14.11.2025
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