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Risikostruktur-Ausgleichsverordnung | BUND
RSAV: § 24 Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme
Rechtsstand: 01.01.2026