SBeamtVG
- SBeamtVG
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Abschnitt XIV Übergangsvorschriften (§§ 95 - 102)
- § 95 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- § 96 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
- § 97 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. Januar 2022 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- § 98 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- § 99 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren
- § 100 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- § 101 Übergangsregelung zur Berücksichtigung von Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
- § 102 Übergangsregelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte