SprengG
- SprengG
- Änderungsverzeichnis
- Inhaltsübersicht (redaktionell)
- Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
- § 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
- § 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
- § 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
- § 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
- § 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
- § 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
- § 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
- § 5d Aufbewahrungspflicht
- § 5e Benannte Stellen
- § 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
- § 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
- § 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
- Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich, Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht (§§ 7 - 16l)
- Abschnitt III Aufbewahrung (§§ 17 - 18)
- Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten (§§ 19 - 26)
- Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich (§§ 27 - 29)
- Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs (§§ 30 - 33d)
- Abschnitt VII Sonstige Vorschriften (§§ 34 - 39a)
- Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 40 - 43)
- Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung (§§ 44 - 45)
- Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 46 - 53)
- Anlage I Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
- Anlage II
- Anlage III
- Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)