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ThürRiG
Gesamte Vorschrift
ThürRiG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Vierter Abschnitt Richterdienstgerichte (§§ 50 - 81)
Zweiter Unterabschnitt Besetzung (§§ 55 - 59)
§ 55 Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 56 Besetzung der Richterdienstgerichte
§ 57 Verbot der Amtsausübung
§ 58 Erlöschen und Ruhen des Amtes
§ 59 Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Mitglieder des Rechnungshofs
[Thüringer Richtergesetz ] | TH
ThürRiG: § 55 Mitglieder der Richterdienstgerichte
galt bis: 31.12.2018
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