Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

WaffG

[Waffengesetz] | BUND
WaffG: § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
Rechtsstand: 02.08.2025