WaffG
- WaffG
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Abschnitt 5 Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes (§§ 55 - 57)
- § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
- § 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
- § 57 Kriegswaffen