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WaffG
Gesamte Vorschrift
WaffG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Abschnitt 5 Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes (§§ 55 - 57)
§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
§ 57 Kriegswaffen
[Waffengesetz] | BUND
WaffG: § 57 Kriegswaffen
Rechtsstand: 02.08.2025
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