Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung ” . b)In der Angabe zu § 52 wird das Wort „Förderungsbedürftige“ durch das Wort „Förderungsberechtigte“ ersetzt. c)Die Angaben zu den §§ 59 und 60 werden wie folgt gefasst: „ § 59 (weggefallen) § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung ” . d)Die Angabe zu