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SGB VII
SGB VII
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 188 - 198)
Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten (§§ 191 - 198)
§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer
§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
§ 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
§ 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
§ 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und ‑registerbehörden
§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden
§ 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
[Sozialgesetzbuch VII: Gesetzliche Unfallversicherung] | BUND
[SGB VII]: § 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden
Rechtsstand: 11.02.2023
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