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§ 49  Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz

(1) 1Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert oder wird ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert, so sind 1.auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer


Zitiervorschlag:
BeckOK InvStG/Holger Hartmann, 2. Ed. 15.3.2019, InvStG § 49 Rn. 1-57
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