§ 21 Beitragsrückerstattungen
(1) 1Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften, die für das selbst abgeschlossene Geschäft gewährt werden,
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Zitiervorschlag:
BeckOK KStG/Micker/L’habitant, 7. Ed. 1.9.2020, KStG § 21 Rn. 1-106