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§ 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung

(1) 1Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge

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