§ 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
(1) 1Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge