(1) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 2Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 5. Aufl. 2017, SGB V § 276