§ 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei 1.heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB IX § 138