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§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer

(1) 1Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß


Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB VII § 193
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